Übertragung der Verwaltung des Fonds auf eine andere Verwaltungsgesellschaft. Mit dieser Fondsmaßnahme gem. § 61 Abs. 1 InvFG 2011 wird von der gesetzlichen Möglichkeit der Übertragung der Verwaltung des Investmentfonds auf eine andere Verwaltungsgesellschaft Gebrauch gemacht.